Ämter
Das Jugendamt ist zuständig bei Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (nach §35a SGB VIII).
Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen muss die Eingliederungshilfe beim Sozialamt beantragt werden (§ 112 Abs. 4 SGB IX).